Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1
Art. 36neu
in Kraft ab 30.01.1955 · idF BGBl. Nr. 55/1955 Art. 36↗RIS↗
Artikel 36
Mitteilungen über die nationale Gesetzgebung
Die vertragschließenden Staaten sollen die Gesetze und sonstige Bestimmungen, die sie veröffentlichen, um die Anwendung des vorliegenden Abkommens zu sichern, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen.