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Fassungsvergleich zu Strafrechtsübereinkommen über Korruption××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafrechtsübereinkommen über Korruption 1
Art. 36neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 1/2014 Art. 36↗RIS↗
Artikel 36 – Erklärungen
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er die Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger nach Artikel 5, internationaler Beamter nach Artikel 9 oder von Richtern und Bediensteten internationaler Gerichtshöfe nach Artikel 11 nur insoweit als Straftat umschreiben wird, als der Amtsträger oder Richter eine Handlung unter Verletzung seiner Dienstpflichten vornimmt oder unterlässt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde