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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank 1
Art. 36neu
in Kraft ab 25.12.2015 · idF BGBl. III Nr. 9/2016 Art. 36↗RIS↗
Artikel 36
Verweise
(1) In diesem Übereinkommen beziehen sich die Verweise auf Artikel oder Anlagen auf die Artikel und Anlagen dieses Übereinkommens, sofern nichts anders bestimmt wird.
(2) In diesem Übereinkommen gelten Bezugnahmen auf ein bestimmtes Geschlecht in gleicher Weise für alle Geschlechter.