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Art. 36neu
ARTIKEL 36
Reform der öffentlichen Verwaltung
a) die Effizienz der Verwaltungsorganisation und die Dezentralisierung zu erhöhen;
b) die Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen zu erhöhen;
c) die Verwaltung der öffentlichen Finanzen und die Rechenschaftspflicht im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien zu verbessern;
d) den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern;
e) die Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung der Politik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der Korruption) auszubauen;
f) die Kapazitäten der Vollzugsmechanismen und -behörden auszubauen;
g) den öffentlichen Dienst, die Behörden und die Verwaltungsverfahren zu reformieren;
h) die Kapazitäten für die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung auszubauen.
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