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Fassungsvergleich zu Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich 1
Art. 36neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. III Nr. 84/2018 Art. 36↗RIS↗
Artikel XVIII
Streitbeilegung
Abschnitt 36
Die OSZE trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Methoden zur Beilegung von:
(a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, in denen die OSZE Partei ist; und
(b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der OSZE oder ein im Auftrag der OSZE tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Position Immunität genießt, beteiligt ist, sofern dessen Immunität nicht aufgehoben wurde.