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Fassungsvergleich zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien 1
Art. 360neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 115/2016 Art. 360↗RIS↗
ARTIKEL 360
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusammenzuarbeiten, um
a) die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der Jugendpolitik und der nichtformalen Bildung für Jugendliche und Jugendarbeiter zu intensivieren, BGBl. III –
b) die Mobilität von jungen Menschen und Jugendarbeitern als Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und
c) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu fördern.