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Fassungsvergleich zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien 1
Art. 364neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 115/2016 Art. 364↗RIS↗
KAPITEL 18
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH AUDIOVISUELLE POLITIK UND MEDIEN
ARTIKEL 364
Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen Politik. Die Zusammenarbeit dient zur Stärkung der audiovisuellen Industrie in der EU und in Georgien, insbesondere durch Aus- und Fortbildung von Fachkräften, Informationsaustausch und Förderung von Koproduktionen für Film und Fernsehen.