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Norm
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Fassungen
Art. 367 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
BGBl
Art. 367 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Judikatur
Art. 367 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Art. 367 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 367
neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF
BGBl. III Nr. 115/2016
Art. 367↗
RIS↗
ARTIKEL 367
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXXIII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.