Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 37neu
Artikel 37.
Der Waffenstillstand kann ein allgemeiner oder ein örtlich begrenzter sein. Der erste unterbricht die Kriegsunternehmungen der kriegführenden Staaten allenthalben, der letzte nur für bestimmte Teile der kriegführenden Armeen und innerhalb eines bestimmten Bereiches.