Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 37neu
Artikel 37
Der Konsul hat das Recht,
a) ein Verzeichnis der Staatsangehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Konsularbezirk haben, zu führen;
b) Staatsangehörigen des Entsendestaates Pässe oder andere Reisedokumente auszustellen, zu verlängern, zu ändern oder zu entziehen;
c) Sichtvermerke auszustellen.