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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität 1
Art. 37neu
in Kraft ab 11.06.1976 · idF BGBl. Nr. 432/1976 Art. 37↗RIS↗
ARTIKEL 37
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats auf Grund eines mit Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen gefaßten Beschlusses jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.
(3) Notifiziert jedoch ein Staat, der dem Übereinkommen bereits beigetreten ist, dem Generalsekretär des Europarats einen Einspruch gegen den Beitritt eines anderen Nichtmitgliedstaats, bevor dieser Beitritt wirksam geworden ist, so ist das Übereinkommen auf die Beziehungen zwischen diesen beiden Staaten nicht anzuwenden.