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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 37neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 37↗RIS↗
Artikel 37
Die von einem Konsul auf Grund des Artikels 36 angefertigten, beglaubigten oder übersetzten Urkunden sowie die von ihm beglaubigten Unterschriften haben im Empfangsstaat die gleiche rechtliche Bedeutung und Beweiskraft, als wären sie von den Behörden oder sonstigen Amtsträgern des Empfangsstaates angefertigt, beglaubigt oder übersetzt worden.