Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 37neu
Artikel 37
Die von einem Konsul auf Grund des Artikels 36 angefertigten, beglaubigten oder übersetzten Urkunden sowie die von ihm beglaubigten Unterschriften haben im Empfangsstaat die gleiche rechtliche Bedeutung und Beweiskraft, als wären sie von den Behörden oder sonstigen Amtsträgern des Empfangsstaates angefertigt, beglaubigt oder übersetzt worden.