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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE) 1
Art. 37neu
in Kraft ab 14.01.1996 · idF BGBl. Nr. 127/1996 Art. 37↗RIS↗
Artikel 37
Notifikationen und Mitteilungen
Die vom Verwahrer vorzunehmenden Notifikationen und Mitteilungen werden dem Kanzler und dem KSZE-Sekretariat zur Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten übermittelt.