Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 37neu
Artikel 37
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinterlegt. Dieses hat dem Land Kärnten eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.