Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 37neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 37↗RIS↗
Artikel 37
Diejenigen bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten deutscher Kreditinstitute (Artikel 32 Abs. 3) gegenüber österreichischen Gläubigern, die in diesem Abschnitt nicht behandelt sind, gelten als nicht geregelt. Entsprechendes gilt für die bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten der Deutschen Reichsbank, der Postscheck- und Postsparkassenämter und der Deutschen Golddiskontbank.
Schlagworte
Postscheckkassenamt