Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 37neu
Artikel 37
Hinterlegungsstellen für Vermögenswerte
Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle für Guthaben der Agentur in seiner Währung oder andere Vermögenswerte der Agentur; hat es keine Zentralbank, so bestimmt es hierfür ein anderes der Agentur genehmes Institut.