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Fassungsvergleich zu Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) 1
Art. 37neu
in Kraft ab 17.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 181/1997 Art. 37↗RIS↗
Artikel 37
Hinterlegungsstellen für Vermögenswerte
Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle für Guthaben der Agentur in seiner Währung oder andere Vermögenswerte der Agentur; hat es keine Zentralbank, so bestimmt es hierfür ein anderes der Agentur genehmes Institut.