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Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien) (aufgehoben) 1
Art. 37aufgehoben
in Kraft 15.07.1923 – 13.09.2019 · idF BGBl. Nr. 371/1923 Art. 37↗RIS↗
Artikel 37.
(1) Im Fall einer Einschränkung des Inlandsverkehres bei einem der Hohen vertragschließenden Teile wird der gegenseitige Verkehr und der Durchgangsverkehr aus dem Gebiete des anderen Hohen vertragschließenden Teiles keinen weitergehenden Beschränkungen unterworfen werden als jenen, die für den Inlandsverkehr und den Durchgangsverkehr nach der gleichen Richtung bestehen.
(2) Es besteht jedoch darüber Einverständnis, daß Sendungen, die eine Lebenswichtigkeit für einen der Hohen vertragschließenden Teile darstellen, und zwar sowohl Sendungen innerhalb dieses Landes als auch Einfuhr- oder Ausfuhrsendungen, zeitweilig den Vorrang vor Durchfuhrsendungen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung genießen können.
Schlagworte
Einfuhrsendung