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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Griechenland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Griechenland) 1
Art. 37neu
in Kraft ab 01.10.1981 · idF BGBl. Nr. 420/1981 Art. 37↗RIS↗
Artikel 37
Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.