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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Kroatien) 1
Art. 37neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 162/1998 Art. 37↗RIS↗
Artikel 37
Außerkrafttreten
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(2) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Zagreb, am 16. Jänner 1997 in zwei Urschriften in kroatischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.