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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen) 1
Art. 37neu
in Kraft ab 28.05.1958 · idF BGBl. Nr. 171/1958 Art. 37↗RIS↗
Artikel XXXVII
Die Organisation kann durch Beschluß der Konferenz aufgelöst werden, sofern die Delegierten im Augenblick der Abstimmung mit einer diesbezüglichen Vollmacht ausgestattet sind.