Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 37neu
ABSCHNITT 2. TRANSITDURCHFAHRT
Artikel 37
Geltungsbereich dieses Abschnitts
Dieser Abschnitt gilt für Meerengen, die der internationalen Schiffahrt zwischen einem Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone dienen.