Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 37neu
Artikel 37
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Oberösterreich eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.