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Fassungsvergleich zu Patientencharta (Bund – OÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Patientencharta (Bund – OÖ) 1
Art. 37neu
in Kraft ab 01.09.2001 · idF BGBl. I Nr. 116/2001 Art. 37↗RIS↗
Artikel 37
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Oberösterreich eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.