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Fassungsvergleich zu Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll 1
Art. 37neu
in Kraft ab 09.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 113/2004 Art. 37↗RIS↗
Artikel 37
Übersetzung und Berichte
(1) Die Vertragsparteien übersetzen dieses Protokoll in ihre Amtssprachen und übermitteln dem Generaldirektor diese amtlichen Übersetzungen.
(2) Die Vertragsparteien legen dem Ausschuß alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieses Protokolls vor.