Rechtstracker.at
Norm
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Fassungen
Art. 37 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
BGBl
Art. 37 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Judikatur
Art. 37 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Art. 37 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Fassungsvergleich zu
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
×
alle §§
Art. 37
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 37
neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF
BGBl. III Nr. 51/2005
Art. 37↗
RIS↗
Artikel 37
Kosten
Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.