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Fassungsvergleich zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien) 1
Art. 37neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 51/2005 Art. 37↗RIS↗
Artikel 37
Kosten
Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.