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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland) 1
Art. 37neu
in Kraft ab 01.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 210/2005 Art. 37↗RIS↗
Artikel 37
Einbeziehung der Zollverwaltung
Soweit Behörden der Zollverwaltungen der Vertragsstaaten Aufgaben im Zusammenhang mit Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wahrnehmen, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Polizeibehörden der Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 gleich.
Zuständige Beamte sind
auf Seiten der Republik Österreich
- die Angehörigen der Zollfahndungen,
auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland
- die als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bestellten Beamten der Zollverwaltung.