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Fassungsvergleich zu Patientencharta (Bund – Salzburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Patientencharta (Bund – Salzburg) 1
Art. 37neu
in Kraft ab 01.08.2006 · idF BGBl. I Nr. 140/2006 Art. 37↗RIS↗
Artikel 37
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hinterlegt. Dieses hat dem Land Salzburg eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.