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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen 1
Art. 37neu
in Kraft ab 07.07.2012 · idF BGBl. III Nr. 104/2012 Art. 37↗RIS↗
Teil III
Artikel 37
Dieses Übereinkommen lässt zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
a) in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats oder
b) im für diesen Staat geltenden Völkerrecht.