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Norm
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Fassungen
Art. 377 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
BGBl
Art. 377 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Judikatur
Art. 377 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Art. 377 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 377
neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF
BGBl. III Nr. 115/2016
Art. 377↗
RIS↗
ARTIKEL 377
Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung auf den Katastrophenfall.