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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag von St. Germain××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag von St. Germain 1
Art. 379neu
in Kraft ab 16.07.1920 · idF StGBl. Nr. 303/1920 Art. 379↗RIS↗
Artikel 379.
Die Hohen vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß in jedem durch den gegenwärtigen Vertrag eingesetzten Ausschuß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag geben soll, es sei denn, daß durch spätere Vereinbarung ein anderes bestimmt wird.