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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien 1
Art. 38neu
in Kraft ab 26.09.1968 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 38↗RIS↗
Artikel 38
Dieser Vertrag wird ratifiziert; die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.