Änderungen zwischen den Fassungen
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
1§ 0↗RIS↗
Art. 38neu
Artikel 38
Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaats
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich die Konsuln
a) an die zuständigen örtlichen Behörden ihres Konsularbezirks sowie
b) an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaats wenden, wenn und soweit letzteres auf Grund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Empfangsstaats oder auf Grund entsprechender internationaler Übereinkünfte zulässig ist.