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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 38neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 38↗RIS↗
Artikel 38
(1) Der Konsul hat das Recht, zwecks Wahrung der Rechte minderjähriger, sonst pflegebefohlener oder abwesender Staatsangehöriger des Entsendestaates vor den Behörden des Empfangsstaates einzuschreiten.
(2) Ist für einen Staatsangehörigen des Entsendestaates ein Vormund, Kurator oder sonstiger Vertreter amtlich zu bestellen, so haben die Behörden des Empfangsstaates den Konsul zu verständigen. Der Konsul hat das Recht, hinsichtlich der zu bestellenden Person geeignete Vorschläge zu unterbreiten.