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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE) 1
Art. 38neu
in Kraft ab 14.01.1996 · idF BGBl. Nr. 127/1996 Art. 38↗RIS↗
Artikel 38
Nichtvertragsparteien
Im Einklang mit dem Völkerrecht wird bekräftigt, daß nichts in diesem Übereinkommen so auszulegen ist, daß KSZE-Teilnehmerstaaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, Verpflichtungen entstehen, sofern solche Verpflichtungen nicht ausdrücklich vorgesehen sind und von solchen Staaten nicht ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt werden.