Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf 1
Art. 38neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 96/1988 Art. 38↗RIS↗
Artikel 38
(1) Der Käufer hat die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben.
(2) Erfordert der Vertrag eine Beförderung der Ware, so kann die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort aufgeschoben werden.
(3) Wird die Ware vom Käufer umgeleitet oder von ihm weiterversandt, ohne daß er ausreichend Gelegenheit hatte, sie zu untersuchen, und kannte der Verkäufer bei Vertragsabschluß die Möglichkeit einer solchen Umleitung oder Weiterversendung oder mußte er sie kennen, so kann die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware an ihrem neuen Bestimmungsort aufgeschoben werden.
Schlagworte
Untersuchungspflicht