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Fassungsvergleich zu EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I××

Änderungen zwischen den Fassungen

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I 1
Art. 38neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 688/1992 Art. 38↗RIS↗
TITEL VII
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE BEFÖRDERUNGSARTEN
Artikel 38
(1) Artikel 18 gilt nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr.
(2) Ist gemäß Artikel 18 Absatz 2 ein Grenzübergangsschein abzugeben, so gelten die Anschreibungen der Eisenbahngesellschaften als Grenzübergangsschein.