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Fassungsvergleich zu Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation 1
Art. 38neu
in Kraft ab 20.04.1948 · idF BGBl. Nr. 223/1949 Art. 38↗RIS↗
Artikel 38
1. Die Internationale Arbeitsorganisation kann die regionalen Konferenzen einberufen und die regionalen Ämter schaffen, die ihr für die Verwirklichung ihrer Ziele und Zwecke nützlich erscheinen.
2. Über die Befugnisse, die Aufgaben und das Verfahren der regionalen Konferenzen stellt der Verwaltungsrat Regeln auf und legt sie der Allgemeinen Konferenz zur Bestätigung vor.