Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 38neu
Artikel 38
Erstattung der Kosten ärztlicher Untersuchungen
Aus der Anwendung des Artikels 34 Absatz 7 des Abkommens entstandene Kosten für ärztliche Untersuchungen sind dem Träger, der hiermit beauftragt wurde, nach den für ihn geltenden Sätzen von dem Träger, für dessen Rechnung sie durchgeführt wurden, zu erstatten.