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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1
Art. 38neu
in Kraft ab 14.07.1994 · idF BGBl. Nr. 603/1994 Art. 38↗RIS↗
ARTIKEL 38
Vorübergehende Einschränkung des Erfordernisses der Neuheit
Ungeachtet des Artikels 6 kann jeder Verbandsstaat, ohne daß daraus den übrigen Verbandsstaaten eine Verpflichtung erwächst, das in jenem Artikel vorgesehene Erfordernis der Neuheit in bezug auf Sorten einschränken, die zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Staat dieses Übereinkommen erstmalig auf die Gattung oder Art, welcher die Sorten angehören, anwendet, vorhanden sind, aber erst kurz zuvor gezüchtet wurden.