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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) 1
Art. 38neu
in Kraft ab 02.07.1961 · idF BGBl. Nr. 138/1961 Art. 38↗RIS↗
Artikel 38
Ist ein Frachtführer zahlungsunfähig, so ist der auf ihn entfallende, aber von ihm nicht gezahlte Anteil zu Lasten aller anderen Frachtführer nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Beförderungsentgelt aufzuteilen.