Änderungen zwischen den Fassungen
Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände
1§ 0↗RIS↗
Art. 38neu
Artikel 38
Ratifikation
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Staaten und die anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträger.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.