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Fassungsvergleich zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände 1
Art. 38neu
in Kraft ab 18.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 21/2005 Art. 38↗RIS↗
Artikel 38
Ratifikation
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Staaten und die anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträger.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.