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Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität 1
Art. 38neu
in Kraft ab 23.10.2004 · idF BGBl. III Nr. 84/2005 Art. 38↗RIS↗
Artikel 38
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für die Zwecke dieses Absatzes zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
(2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der vierzigsten entsprechenden Urkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesen Staat beziehungsweise diese Organisation in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, In-Kraft-Treten