Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama
1§ 0↗RIS↗
Art. 38neu
ARTIKEL 38
Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und biologische Vielfalt
a)
Verhinderung der Umweltzerstörung; zu diesem Zweck muss es bei der Zusammenarbeit auch um die Frage des Transfers umweltverträglicher und/oder sauberer Technologien gehen;
b)
Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen (einschließlich der biologischen Vielfalt und der genetischen Ressourcen);
c)
Förderung der Überwachung der biologischen Vielfalt auf nationaler und regionaler Ebene;
d)
Informations- und Erfahrungsaustausch über das Umweltrecht und über Umweltprobleme, die auf beiden Seiten auftreten;
e)
Förderung der Harmonisierung des Umweltrechts in Zentralamerika;
f)
Ausbau der Umweltpflege in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung;
g)
Förderung der Umwelterziehung, Aufbau von Kapazitäten und Stärkung der Bürgerbeteiligung;
h)
Förderung gemeinsamer regionaler Forschungsprogramme.