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Norm
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Fassungen
Art. 38 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
BGBl
Art. 38 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Judikatur
Art. 38 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Art. 38 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
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Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 38
neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF
BGBl. III Nr. 116/2016
Art. 38↗
RIS↗
KAPITEL 5
VERBRAUCHERSCHUTZ
ARTIKEL 38
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.