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Fassungsvergleich zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau 1
Art. 38neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 38↗RIS↗
KAPITEL 5
VERBRAUCHERSCHUTZ
ARTIKEL 38
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.