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Fassungsvergleich zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien 1
Art. 388neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 115/2016 Art. 388↗RIS↗
ARTIKEL 388
Der Assoziationsrat wird über die Fortschritte bei der finanziellen Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Verfolgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kontinuierlich einschlägige Monitoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.