Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 39neu
IV. Abschnitt.
Regelung des Fischfanges und der Fischzucht auf den nassen Grenzen.
Artikel 39.
Während der laufenden Pachtperiode treten in den Pachtverhältnissen keine Änderungen ein. Nach Ablauf dieser laufenden Pachtperiode treten für die Pachtverhältnisse die Gesetze des betreffenden Staates in Wirksamkeit.