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Norm
Abkommen über Internationale Ausstellungen
Fassungen
Art. 39 Abkommen über Internationale Ausstellungen
BGBl
Art. 39 Abkommen über Internationale Ausstellungen
Judikatur
Art. 39 Abkommen über Internationale Ausstellungen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 39
neu
in Kraft ab 09.02.1957 · idF
BGBl. Nr. 65/1957
Art. 39↗
RIS↗
Artikel 39.
Die Französische Regierung wird auch dem Internationalen Büro Abschriften aller Ratifikationsurkunden, Beitrittserklärungen und Kündigungen übermitteln.