Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über Internationale Ausstellungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Internationale Ausstellungen 1
Art. 39neu
in Kraft ab 09.02.1957 · idF BGBl. Nr. 65/1957 Art. 39↗RIS↗
Artikel 39.
Die Französische Regierung wird auch dem Internationalen Büro Abschriften aller Ratifikationsurkunden, Beitrittserklärungen und Kündigungen übermitteln.