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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten 1
Art. 39neu
in Kraft ab 15.01.1960 · idF BGBl. Nr. 42/1960 Art. 39↗RIS↗
Artikel 39
(1) Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs oder dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts in jeder Streitigkeit, an der sie beteiligt sind, nachkommen.
(2) Erfüllt eine an einer Streitigkeit beteiligte Partei nicht die Verpflichtungen, die sich für sie aus einer Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs oder einem Schiedsspruch des Schiedsgerichts ergeben, so kann sich die andere Partei an das Ministerkomitee des Europarats wenden; dieses kann, soweit es dies für erforderlich erachtet, mit Zweidrittelmehrheit der zur Teilnahme an seinen Sitzungen berechtigten Vertreter Empfehlungen aussprechen, um die Durchführung der Entscheidung oder des Schiedsspruchs sicherzustellen.