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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 1
Art. 39neu
in Kraft ab 27.01.1980 · idF BGBl. Nr. 40/1980 Art. 39↗RIS↗
TEIL IV
ÄNDERUNG UND MODIFIKATION VON VERTRÄGEN
Artikel 39
Allgemeine Regel über die Änderung von Verträgen
Ein Vertrag kann durch Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Teil II findet auf eine solche Übereinkunft insoweit Anwendung, als der Vertrag nichts anderes vorsieht.
Schlagworte
Revision