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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) 1
Art. 39neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 100/1998 Art. 39↗RIS↗
Abschnitt 39
a) Sofern nichts anderes vorgesehen ist, genießen die Angestellten der UNIDO, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die im Allgemeinen Übereinkommen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten, wobei jedoch Einvernehmen darüber besteht, daß unter diese Privilegien und Immunitäten auch fallen:
i) die Befreiung von der Besteuerung von Ruhegenüssen, die diesen Personen vom Pensionsfonds ausgezahlt werden;
ii) der Zutritt zu dem in Übereinstimmung mit Abschnitt 37 Unterabschnitt o) iii) eingerichteten „Commissary“.
b) Die Angestellten der UNIDO und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.