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Norm
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
Fassungen
Art. 39 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
BGBl
Art. 39 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
Judikatur
Art. 39 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
Art. 39 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
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Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 39
neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF
BGBl. Nr. 248/1980
Art. 39↗
RIS↗
ARTIKEL 39
(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.