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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen 1
Art. 39neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 248/1980 Art. 39↗RIS↗
ARTIKEL 39
(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.